Schwangerschaft und AZM

Nach den Bestimmungen des Mutterschutzrechts ist für werdende Mütter eine Hoechstarbeitsgrenze festgelegt, die durch die Personalabteilung der BSB auf die Bedingungen unter der Lehrerarbeitszeitverordnung übertragen wurde.

Der Gesamtpersonalrat hat ein Schwangerschaftsinfo erarbeitet. Es ist unter dem Menue-Punkt "Infos" zu finden. Es stammt zwar aus dem Jahre 2008, enthält aber weitere wichtige Informnationen.
Weitere Informationen zum Mutterschutz findet man auf der Hamburg-Seite.

Unter dem Link Landesrecht/Justizportal findet man die
Stillzeiten

Stillzeiten für Lehrerinnen nach § 7 des Mutterschutzgesetzes
bzw. § 8 der Mutterschutzverordnung 7.11.10

Das sagt die  Personalabteilung
der BSB dazu:

"Anspruch
Stillenden Lehrerinnen ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben, der Anspruch besteht für vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen.

Begriff der erforderlichen Stillzeit
Welche Zeiten zum Stillen erforderlich sind, kann nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Dabei sind nicht nur die persönlichen Verhältnisse der Mutter und des Kindes, sondern auch Wegezeiten zu berücksichtigen, die sich aus den Wegen von und zur Schule ergeben.

Gesetzliche Mindeststillzeit
§ 7 Abs. 1 MuSchG bzw. § 8 MuSchVO geben Anhaltspunkte für das Maß der erforderlichen Stillzeit. Nach diesen Vorschriften ist einer stillenden Mutter mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben, und zwar ohne Rücksicht auf die tatsächliche Dauer ihrer täglichen Arbeitszeit.
Bei einer vollbeschäftigten Lehrerin wird - bei Vorliegen aller Voraussetzungen - eine Freistellung von fünf Unterrichtsstunden wöchentlich (täglich eine Unterrichtsstunde) als Stillzeit in der Regel angemessen sein.
Stillzeiten dürfen aber nicht losgelöst vom tatsächlichen Vorgang des Stillens gewährt werden. Eine pauschale Pflichtstundenentlastung ist daher unzulässig.

Stundenplanänderungen
Stillzeiten gelten als Arbeitszeit; die ausgefallene Arbeitszeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet werden. Es ist deshalb unzulässig, den Stundenplan einer stillenden Lehrerin wegen des Stillens so zu ändern, dass Stillzeiten in Freistunden fallen. Dies schließt aber nicht aus, dass ein neuer Gesamtstundenplan, der nicht wegen des Stillens erforderlich wird, so gestaltet wird, dass die vorgesehenen Stillzeiten in angemessenem Umfang in die unterrichtsfreie Zeit fallen. Dabei ist zwischen dem Mutterschutzinteresse der Lehrerin und dem dienstlichen Interesse der Schule an einer möglichst uneingeschränkten Unterrichtsversorgung abzuwägen. Dem vom Gesetzgeber gewollten Mutterschutz ist weitgehend Vorrang einzuräumen.

Nachweis des Stillens
Von der stillenden Lehrerin kann auf Kosten der Behörde ein Nachweis über das Stillen (Attest eines Arztes,
der Hebamme, der Mütterberatungsstelle) verlangt werden. In diesem Fall sind die entsprechenden Belege"