Schwangerschaft und AZM
Nach den Bestimmungen des Mutterschutzrechts ist für werdende Mütter eine Hoechstarbeitsgrenze festgelegt,
die durch die Personalabteilung der BSB auf die Bedingungen unter der Lehrerarbeitszeitverordnung übertragen wurde.
Der Gesamtpersonalrat hat ein Schwangerschaftsinfo erarbeitet. Es ist unter dem Menue-Punkt "Infos" zu finden. Es stammt
zwar aus dem Jahre 2008, enthält aber weitere wichtige Informnationen.
Weitere Informationen zum Mutterschutz findet man auf der Hamburg-Seite.
Unter dem Link Landesrecht/Justizportal findet man die
- Verordnung über den Mutterschutz für hamburgische Beamtinnen
Stillzeiten
Stillzeiten für Lehrerinnen nach § 7 des Mutterschutzgesetzes
bzw. § 8 der Mutterschutzverordnung 7.11.10
Das sagt die Personalabteilung der BSB dazu:
"Anspruch
Stillenden
Lehrerinnen ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit
freizugeben, der Anspruch besteht für vollbeschäftigte und
teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen.
Begriff der erforderlichen Stillzeit
Welche
Zeiten zum Stillen erforderlich sind, kann nur aufgrund der konkreten
Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Dabei sind nicht nur die
persönlichen Verhältnisse der Mutter und des Kindes, sondern auch
Wegezeiten zu berücksichtigen, die sich aus den Wegen von und zur
Schule ergeben.
Gesetzliche Mindeststillzeit
§
7 Abs. 1 MuSchG bzw. § 8 MuSchVO geben Anhaltspunkte für das Maß der
erforderlichen Stillzeit. Nach diesen Vorschriften ist einer stillenden
Mutter mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich
eine Stunde freizugeben, und zwar ohne Rücksicht auf die tatsächliche
Dauer ihrer täglichen Arbeitszeit.
Bei einer vollbeschäftigten
Lehrerin wird - bei Vorliegen aller Voraussetzungen - eine Freistellung
von fünf Unterrichtsstunden wöchentlich (täglich eine
Unterrichtsstunde) als Stillzeit in der Regel angemessen sein.
Stillzeiten
dürfen aber nicht losgelöst vom tatsächlichen Vorgang des Stillens
gewährt werden. Eine pauschale Pflichtstundenentlastung ist daher
unzulässig.
Stundenplanänderungen
Stillzeiten
gelten als Arbeitszeit; die ausgefallene Arbeitszeit darf nicht vor-
oder nachgearbeitet werden. Es ist deshalb unzulässig, den Stundenplan
einer stillenden Lehrerin wegen des Stillens so zu ändern, dass
Stillzeiten in Freistunden fallen. Dies schließt aber nicht aus, dass
ein neuer Gesamtstundenplan, der nicht wegen des Stillens erforderlich
wird, so gestaltet wird, dass die vorgesehenen Stillzeiten in
angemessenem Umfang in die unterrichtsfreie Zeit fallen. Dabei ist
zwischen dem Mutterschutzinteresse der Lehrerin und dem dienstlichen
Interesse der Schule an einer möglichst uneingeschränkten
Unterrichtsversorgung abzuwägen. Dem vom Gesetzgeber gewollten
Mutterschutz ist weitgehend Vorrang einzuräumen.
Nachweis des Stillens
Von der stillenden Lehrerin kann auf Kosten der Behörde ein Nachweis über das Stillen (Attest eines Arztes,
der Hebamme, der Mütterberatungsstelle) verlangt werden. In diesem Fall sind die entsprechenden Belege"